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Zeichnung von August Dorfmüller - Ibbenbüren 1844
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spacer Wann begann in Ibbenbüren die Reformation? - von Josef Bröker


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I. Zur Einsetzung eines protestantischen Predigers in Ibbenbüren im Jahre
1540 als Zeitmarke für den Beginn der Reformation dort.

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Die vordergründige Beantwortung dieser Frage ist einfach, gibt es doch im Staatsarchiv Münster eine Urkunde, in der Hieronymus Grest dem Grafen Konrad von Tecklenburg bestätigt, dass dieser ihn mit der "pastorie, kercken und weddeme" des Kirchspiels Ibbenbüren belehnt habe. Zugleich verspricht H.G., dass er die Kirchspielsleute von Ibbenbüren das lautere und reine Wort Gottes lehren und die evangelischen Zeremonien gebrauchen und beachten wolle, wie es sich für einen evangelischen Prediger gezieme.

Diese wichtige und allgemein bekannte Urkunde ist im Repertorium 190 (Urkunden der Grafschaft Tecklenburg), Staatsarchiv Münster unter der Nummer 414 verzeichnet und auf den 21. November 1540 korrekt datiert, was am Original zu belegen ist. Es ist schon eine wissenschaftliche Schlamperei, wenn unter direkter und indirekter Berufung auf diese Urkunde ihr Ausstellungsdatum mit 1549 bzw. 1541 angegeben wird:

F.E. Hunsche, Ibbenbüren Vom ländlichen Kirchspiel zur modernen Stadt, Ibbenbüren 1974, S. 92 teilt mit: "1549: Hieronymus Grest wurde durch den Grafen Konrad von Tecklenburg als lutherischer Prediger eingesetzt. (Urkunden der Grafschaft Tecklenburg, Nr.414)."

Alois Schröer, Die Reformation in Westfalen, Münster 1979, S.190 führt aus: "Erst nach der Wiedervereinigung der drei Territorien (1541) benutzte Konrad - allerdings ohne Rücksicht auf Patronatsrechte - die eintretenden Vakanzen zur Anstellung lutherischer Prediger, wie dies in Ibbenbüren (1541) nachweisbar ist. Die neuen Pfarrer hatten ihm, dem Landesherrn, den Treueid zu leisten."

Die Urkunde (Urkunden Grafschaft Tecklenburg [nachfolgend UTE abgekürzt], Nr. 414, Staatsarchiv Münster - [STAMS]) hat folgenden Wortlaut:

"Ich Hieronnimus Grest doe kunt und bekenne in und overmitz dessen mynen reverssals breve, dat ich van dem wolgebornen und edlen, Corth graven to (Te)kenneborch unnd herrn to Rede, mynen gnedigen hern, de pastorie, kercke und weddem, kesspels to Ibbenburen, sampt dersulven tobehoringe, so dat von siner gnaden to lehne (get) myn leventlanck tho hebben und togebrucken, to leene entfangen heb.

By also dat ich denselven kesspels luyden dat lutter und reine wort gots lernen, vortragen und predicken und darby de evangelischen ceremonien recht holden und brucken sal und wyl, so eynen rechten evangelischen predicanten solcx todoende gebort, doch vorbeholtlich hoves Tekenneborch aller siner gerechticheit.
Darop wolgemelten mynen gnedigen hern ick treuw und holt to sin, siner gnad beste to doende und ... hulde, loeffte und eide gedaen und nach mynen doitlichen affgangk so sol de vorg. pastorie kercken und weddeme mit irer gerechticheit wederomb an wolgemelten mynen genedigen hern to Teckenneborch und siner gnaden erven und nakomlingen verfallen sin und blyven allet vorg. sunder argelist und geverde.

Hir weren mit an und over vor tuygesluide geeischet die erbaren und vesten Clauweß Harde, Henrich Luyninck.

Orconde der warheit heb ick Hieronnimus Grest vorg. myn angeborne ingesegel an dit reverssale doen hangen.

Am Sondage na Elisabeth , in dem jar na Christi gebort, dusent viffhundert und viertich." (= 21.11. 1540).


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Man könnte nun einwenden, dass diese Ungenauigkeiten in der Datierung nicht so wichtig zu nehmen seien. Aber die genaue Wiedergabe und Datierung von allgemein bekannten Urkunden ist eine unerlässliche Bedingung wissenschaftlichen Arbeitens, auch wenn das Datum einem nicht in den "wissenschaftlichen Kram" passt. Das soll kurz dargelegt werden:

Wie dem Zitat von Alois Schröer (s. o.) zu entnehmen ist, sieht er die Ernennung des Hieronymus Grest zum lutherischen Prediger in Ibbenbüren im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung von Tecklenburg und Lingen.

Lingen kam nach dem Tode des Grafen Nikolaus, wahrscheinlich im Jahr 1541, wieder an Tecklenburg. Dafür spricht folgendes: In dem Lehnsreversale des Hieronymus Grest an Graf Konrad vom 21.11. 1540 fehlt der Zusatz "Herr zu Lingen", ein Hinweis darauf, dass Graf Nikolaus zu diesem Zeitpunkt noch lebte. In dem Lehnsreversale des Gerd Ledebur an Graf Konrad vom 1.8. 1541 fehlt ebenfalls der Titel "Herr zu Lingen". Dagegen wird in etlichen Lehnsreversen vom 20.3. 1542 ( vgl. Rep. 190, STAMS) Graf Konrad übereinstimmend "Herr zu Lingen" genannt. Zuu diesem Zeitpunkt dürfte also Graf Nikolaus bereits tot gewesen sein.

Da es bislang als Tatsache galt, dass die 4 Kirchspiele - gemeint sind Ibbenbüren, Recke, Mettingen und Brochterbeck - seit 1493, spätestens aber seit 1515, zur Herrschaft Lingen gehörten, stellt sich die Frage, wie Graf Konrad von Tecklenburg zu Lebzeiten des katholisch gebliebenen Grafen Nikolaus, der damals Herr zu Lingen war, in dessen Herrschaftsgebiet, d.h. in einem fremden Territorium, einen evangelischen Prediger einsetzen, also reformatorisch wirken konnte.

Es reicht dafür nicht aus zu erklären, dass Graf Konrad eben ein "toller Cord" gewesen sei und sich im Jahre 1540 über Recht und Gesetz hinweggesetzt habe; denn Graf Konrad konnte zu diesem Zeitpunkt den Hieronymus Grest ja vernünftigerweise noch gar nicht als Pfarrer in Ibbenbüren einsetzen, weil er dort noch gar nicht Landesherr war. Schröer muß vielmehr weiter gehen und die tatsächlich im Jahre 1540 erfolgte Ernennung des Hieronymus Grest in das Jahr 1541 verlegen; nur so läßt sich seine These bezüglich eines frühen Beginns der Reformation in der Grafschaft Tecklenburg halten.

Wir müssen vielmehr annehmen: Graf Konrad von Tecklenburg konnte diesen reformatorischen Akt schon im Jahre 1540 vornehmen, und zwar deshalb, weil er in Ibbenbüren, das spätestens seit 1515 wieder zur Herrschaft und Grafschaft Tecklenburg gehörte, Landesherr war.

Die oben genannten 4 Kirchspiele (Ibbenbüren, Recke, Mettingen und Brochterbeck) kamen 1515 nicht an Lingen, sondern wieder zur Herrschaft und Grafschaft Tecklenburg. Diese für die Ibbenbürener Ortsgeschichte wichtigen Erkenntnisse ergeben sich deutlich aus Urkunden der Jahre 1515 ( UTE, Nr. 375, STAMS) 1524 und 1525.

Dr. Manfred Wolf vom Staatsarchiv Münster hat sich der Beweiskraft dieser Urkunden nicht verschlossen und die neue Sicht der Dinge - anders als in dem Buch ÒRecke 1189-1989" - in seinem Aufsatz "Die Entstehung der Obergrafschaft Lingen" übernommen (WZ,140.Band (1990),S.9ff, bes. S.20f).

Somit steht als erstes Ergebnis fest:

Graf Konrad von Tecklenburg konnte 1540 in Ibbenbüren reformatorisch wirken, weil er Landesherr in Ibbenbüren war.

Wie dem Lehnsreversale des H. Grest zu entnehmen ist, wurde dieser von Graf Konrad in Ibbenbüren als Prediger eingesetzt und mit der Kirche und der Wedeme belehnt.



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II. Anmerkungen:
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a) An sich besaß die Fürstabtei Herford für die Ibbenbürener Kirche ein Patronatsrecht. Sie schlug den Ortspfarrer vor, belehnte ihn mit einem kirchlichen Lehen, zu dem insbesondere die Wedeme gehörte, und der zuständige Bischof hatte den so Vorgeschlagenen in sein priesterliches Amt einzusetzen. Dies Einsetzung wurde lateinisch 'provisio' oder 'institutio' genannt.

Die aus 'reformatorischem Geist' zu erklärende Belehnung des H. Grest durch den Grafen von Tecklenburg war im Hinblick darauf offenbar eine 'Rechtsanmaßung'. Jedenfalls wurde sie einige Jahre später gegenüber Herford formell entschuldigt:

Auf Ansuchen der Äbtissin von Herford, Anna von Limburg, bestätigt Graf Konrad zu Tecklenburg und Herr zu Rheda, dass damals Johannes Grest ursprünglich nicht als Pfarrer in die Kirche zu Ibbenbüren habe "vorrucken wollen". Da habe er, Konrad, als Landesherr und zur Förderung göttlicher und christlicher Lehre, Tradition und Kirchendienste gestattet, daß Hieronymus Grest "zu vorwaltung und ministration derselben kirchen und pfar getretten ist". Er sei nie darauf bedacht gewesen, die Privilegien der Abtei Herford zu beeinträchtigen (Fürstabtei Herford, Akten [FAHA] Nr. 161. Bl. 13, STAMS; Bl. 13 = 20. November 1551).

b) Die Wedeme war die materielle Basis für den jeweiligen Pfarrer. Dazu gehörten Immobilien und Einkünfte:

Größe der Wedeme zu Ibbenbüren in der Vermessung von 1604/05: 142 Scheffelsaat Saatland.

Zu dem Pfarrhof gehörte noch die sog. Karnehove, im Westen vor dem Dorf gelegen, ein freier Kotten, der mit freien Leuten besetzt zu werden pflegte. Außerdem besaß der Pfarrer zusammen mit dem Konvent des Klosters Gravenhorst den Korn- und Blutzehnten im Ksp. Bramsche (bei Lingen), Bauerschaft Sommerinck. Ertrag jährlich: 18 Scheffel Hafer, 2 Lämmer, 2 Gänse, 2 Hühner und 3 Schillinge

Im Lehener Esch den wüsten "papen Kotten". Hat der Graf von Tecklenburg "verwüstet". Die Pächter (Egelkamp und Rahe) geben an jährlicher Pacht 6 Scheffel Roggen und 2 Malter Hafer

Von Borgelmanns Esch, belegen zwischen Hof Borgelmann und Hof Hungermann besaß man den Kornzehnten. Ertrag: 5 Scheffel Roggen und 5 Scheffel "witkorn"

Vom Erbe Pruß vor Bevergern, welches ganz der Wedeme gehört: 3 Malter Gerste und 4 Scheffel Roggen

Vom Hof Loismann in Dörenthe: 1 Malter Roggen,Gerste und Hafer
Vom Hof Wesselmann in Laggenbeck:1 Malter Roggen und Hafer
Vom Hof Wehmeyer in Alstedde: 1 Malter Roggen, 6 Scheffel Hafer
Vom Hof Brinkmann in Alstedde: 7 Scheffel Roggen und 10 Scheffel Hafer

Der Hof Ahmann in Dörenthe gibt : 6 Scheffel Gerste Dazu etliche Wiesen und Weiden und Gehölz (Schweinemast)

c) Aufgrund der Tatsache, dass Ibbenbüren eine ansehnliche Pfarrpfründe darstellte, dem jeweiligen Landesherrn - aufgrund des Patronats- und Collationsrechts der Abtei Herford - aber nicht den geringsten Vorteil brachte, war stets die Versuchung groß, sich an diesem Kirchenvermögen schadlos zu halten. Ob katholisch oder evangelisch, in diesem Punkt herrschte schon früh ein ökumenischer Konsens. Dafür einige Beispiele :

1542, am Montag nach corporis Christi (Fronleichnam) Vor Gerdt van Lingen, genannt Pott, Richter des Grafen Konrad zu Tecklenburg, Lingen und Rheda, erschienen zu Tecklenburg die drei Ibbenbürener Einwohner:1)Herr Berndt to Krude, Mercenarius, 2) Johan Upmeyer, 3) Hinrich Schröder.

Diese sagten unter Eid aus, dass sich folgendes zu Zeiten des Grafen Otto zugetragen habe: Das Grone sei versetzt gewesen. Es sei dort ein Pächter auf dem Gut gewesen. Für diesen habe Dyrich to Krude dem Grafen Otto 40 Gulden an Weinkaufgeldern bezahlt. Doch schon bald wäre das Gut wieder eingelöst worden. Da die von Grothaus es selber bewohnen wollten, musste der Pächter sofort abziehen und Dyrich to Krude habe seine Weinkaufgelder zurückverlangt. Deshalb habe "myn gnedige Juncker" (Konrad) den o.a. Pächter und seine Familie freigelassen und ihnen eine Hausstätte am Lehener Esch angewiesen und Kirchenland dazugetan.

1548, am Sonntag nach Allerheiligen

Die Äbtissin von Herford, Anna von Limborch, beschwert sich bei Maximilian van Egmont, Grafen zu Büren, etc. darüber, dass dieser seinen "Bondevaget" zu Ibbenbüren angewiesen habe, dem Hieronymus Grest, Mercenarius daselbst, zu gebieten, dass der Pastor zu Ibbenbüren, Johan Grest, nur mit seiner Genehmigung die Pfarre zu Ibbenbüren resignieren dürfe. Und wenn jemand "baven dat de kercken anneme, den scholle he (der Vogt) uth bevelle J.L. amptlude wie eyn wilt schwyn mit eynen speite gevangen nemmenÓ. und verweist auf ihre uralten Patronatsrechte!


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J. Prinz, Aus dem Anschreibebuch des Osnabrücker Offizials Reiner Eissinck (1488-1509) in: Osnabrücker Mitteilungen 67, Osnabrück 1956.schreibt dazu. "Es waren immer dieselben Geistlichen, die ihre Pfarrkirche nicht selbst bedienten, sondern jahrelang oder fast ständig, wenn nicht zeitlebens abwesend waren und sich am Orte durch einen "mercenarius" vertreten ließen. Es waren aber auch immer die ertragreichsten Pfarrkirchen der Grafschaft (Tecklenburg) wie Ibbenbüren, deren Einkommen nach dem Türkenzehntregister von 1456/58 je 90 Mark betrugen und damit die Erträge... aus einer Dompräbende in Osnabrück um ein Mehrfaches übertrafen. Solche Kirchen waren natürlich das begehrte Ziel der großen und kleinen Pfründenjäger, wie sich gerade am Beispiel der Tecklenburger Kirchen gut verfolgen lässt.Ò

d) Wie dem Lehnsreversale des H. Grest zu entnehmen ist, wollte und sollte dieser im Sinne der Reformation in Ibbenbüren als Prediger wirken. Dass er dieses Vorhaben auch in die Tat umgesetzt hat, ist wahrscheinlich. Aber mit der Urkunde allein läßt sich der Beginn der die Reformation in Ibbenbüren für das Jahr 1540 noch nicht beweisen. Dazu eine Bemerkung von A. v. Brandt: Die Urkunde ist "ein unter Beobachtung bestimmter Formen ausgefertigtes und beglaubigtes Schriftstück über Vorgänge von rechtserheblicher Natur. Sie ist also ein Erzeugnis des Rechtslebens, nicht ein Erzeugnis der Geschichtsschreibung" (S.82). Das Lehnsreversale des H.G. gehört zu der großen Zahl der spätmittelalterlichen Geschäftsurkunden (literae) und enthält korrekt die für eine Urkunde unerlässlichen und notwendigen Bestandteile, nämlich, wie schon erwähnt, intitulatio (Name und Titel des Ausstellers), dispositio (Willenserklärung des Ausstellers und materieller Inhalt der Rechtshandlung) und corroboratio ( Bekräftigung der Rechtshandlung durch Siegel und/oder Unterschrift).

Im Falle des H. G ist Inhalt der dispositio einerseits die Bestätigung, dass er von Graf Konrad mit der Òpastorie, kercke und weddemÓ des Kirchspiels Ibbenbüren belehnt worden sei, und andererseits die damit verknüpfte Absichtserklärung, die Ibbenbürener das lautere und reine Wort Gottes zu lehren und die evangelischen Zeremonien zu gebrauchen, wie es sich für einen evangelischen Prediger gezieme. Ob allerdings diesen Absichten auch Taten folgten, d. h. ob H. G. späterhin tatsächlich in Ibbenbüren reformatorisch gewirkt hat, ist durch die Urkunde allein nicht zu beweisen. Theoretisch wäre auch denkbar, wenn auch unwahrscheinlich, daß dies nicht so war.

e) Doch haben wir in Friedrich van Wulften einen Zeitgenossen, dessen Bericht zum einen bestätigt, dass in der Tat in Ibbenbüren von 1540 bis 1548 reformiert worden ist, und zum andern die Begleitumstände erhellt, die zur Einsetzung des H. Grest als ev. Prediger in Ibbenbüren führten. (vgl. FAHA, Nr.161, Bl.22f., STAMS; Bl.22 = Bericht des Friedrich van Wulften, Pastor zu Ibbenbüren).

Es hat sich ungefähr um 1540 zugetragen, daß der würdige Herr Johann van Gresten, Dechant zu Herford und Pastor zu Ibbenbüren wegen seines hohen Alters die Kirche zu Ibbenbüren "wolde resigneren ad manus vere collatricis,".."tho behoiff Hieronimi van Gresten, synes naturlichen sones". Obwohl die Äbtissin das Patronats- und Collationsrecht besaß, wollte Konrad, Graf zu Tecklenburg, "nicht willen staden, dat de resignatio" vor der Äbtissin zu Herford geschah. Damit aber die Kirche nicht in fremde Hände kommen sollte, "hefft vorg. pastor tyt synes levendes de vorg. kerken synen sonne Hieronimo in vorwaringhe gedain und eim deß ene hantschrifft gegeven und wedder umb ene schryftlige bekentnisse van eime genamen, dat he de kercken van eim nicht anders dan alß eyn vicecurath hebbe entfangen". Auf der Grundlage dieses Vertrages habe dann Konrad Graf zu Tecklenburg den vorgenannten Hieronymus Grest mit der Kirche zu Ibbenbüren belehnt, ohne Wissen der Abtei Herford " et veri pastoris " Die Belehnung mußte er (H.G.) annehmen "wolde he deß vorgainde contracts genethen". So hat H. Grest die Kirche zu Ibbenbüren sieben Jahre verwaltet und bedient mit seinem Kaplan "nha forme de kercken ordynge zo de grave tho Teckeneborch .. yn syner gnaden lande upgerichtett hadde.Ó (1543). Da aber die 4 Kirchspiele an Maximilian van Egmont, Graf zu Büren ( 15. März 1548) gekommen seien, habe dieser den Pastoren befohlen, sich nach der Kirchenordnung der Stifte Münster und Utrecht zu richten "und na uthwysynge des Luternns vordan tho holdenÓ. Hyronimus Grest habe "dat selvige underdanichlichen gefolgeth.." Da er dieses aber nicht in eigener Person tun wollte, ist das durch andere Geeignete ausgerichtet worden.

f) Dass aber von 1540 bis 1548 die Reformation tatsächlich in Ibbenbüren stattgefunden hat, ergibt sich auch noch aus einer zweiten. Quelle, dem geistlichen Güterverzeichnis von 1553 (ARA Brüssel):

Der verstorbene Pastor zu Ibbenbüren, Herr Johan Kümper, hat dem Kirchrat 100 Goldgulden vermacht unter folgenden Bedingungen:

An seinem Sterbtag soll eine Seelenmesse gehalten werden. An jedem Samstag soll die Messe von Unserer Lieben Frau gesungen werden und abends das Lob Mariens (magnificat) Außerdem soll eine Wachskerze vor dem Allerheiligsten brennen und zwar vom Beginn der Praefation bis zum Ende des gesungenen Pater Nosters. Aus dem Zinsertrag des Kapitals soll der Kirchrat die Kerzen bezahlen und dem Pastor drei Gulden für seine Arbeit geben, dem Kaplan einen Ortgulden = Viertelgulden und dem Küster einen Gulden. Sollte die Messe aber nicht wunsch- und vertragsgemäß abgehalten werden, so soll der Kirchrat das Geld für fromme Leute ausgeben und diese beköstigen.

Weil aber die Messfeiern zu Zeiten des Grafen Konrad für längere Zeit abgestellt waren, ist auch diese Gedenkmesse nicht abgehalten worden, folglich hat der Pastor kein Geld bekommen, sondern der Kirchrat hat es für bedürftige Leute gespendet.

Somit steht als zweites Ergebnis fest:

In Ibbenbüren ist vor 1540 - also vor der Einsetzung des H. Grest - die Reformation nicht nachweisbar.

Dieser relativ späte Beginn der Reformation in Ibbenbüren zeigt aber auch, dass es damals auch für einen Grafen Konrad nicht so einfach war, sich über bestehende Patronats- und Collationsrechte hinwegzusetzen. Als die 4 Kirchspiele 1548 endgültig an Lingen kamen, verlor H. Grest nach der Machtübernahme sein Predigeramt in Ibbenbüren. Er wurde Pfarrer in Salzuflen und später Superintendent in Esens, wo er 1559 starb. Sein Vater, Johannes Grest, der sich standhaft geweigert hatte, dem Grafen von Tecklenburg die Pfarrei Ibbenbüren zu resignieren, blieb rechtlich bis 1549 offizieller Pfarrer .Erst in diesem Jahr verzichtete er zugunsten der Abtei Herford auf diese Pfarrpfründe. Sein Nachfolger wurde der katholische Kleriker Friedrich van Wulften. Somit könnte man voreilig feststellen: 1548 war in Ibbenbüren die reformatorische Aera nach ca. 8 Jahren vorbei und damit zur Tagesordnung übergehen. Doch es kam ganz anders:

Während sich in der alten Grafschaft Tecklenburg die Reformation entfalten konnte und in der Bevölkerung fest verwurzelt war, fand sie in Ibbenbüren ein vorläufiges Ende. Abgetrennt von der Grafschaft Tecklenburg wurde Ibbenbüren mit Recke, Mettingen und Brochterbeck Teil der neuen Grafschaft Lingen. Der bald danach einsetzende Spanisch-Niederländische Krieg und der 30jährige Krieg, brachten nicht nur unsägliches Leid über die Bevölkerung, sondern zogen einen Konfessionswechsel nach sich, je nach dem, welche Partei gerade das Sagen hatte. So war von 1548 bis 1597 die Grafschaft Lingen katholisch, von 1597 bis 1605 reformiert, von 1605 bis 1633 wieder katholisch, von 1633 bis 1648 als oranische Treuhänderschaft überwiegend katholisch, von 1648 bis 1672 reformiert, von 1672 bis 1674 katholisch und danach reformiert.Es liegt auf der Hand, dass insgesamt 16 Jahre nicht ausreichten, um hier in Ibbenbüren die Reformation dauerhaft zu verankern. So blieb die Mehrheit der Bevölkerung katholisch und als die Oranier, die dem reformierten Bekenntnis angehörten, sich 1648 endlich in den Besitz der Grafschaft Lingen setzten konnten, war es für eine allumfassende Reformation zu spät.

Diese unglückselige Konstellation - Landesherr reformiert, Bevölkerung katholisch - sorgte alsbald für sozialen und politischen Zündstoff und ist die eigentliche Ursache dafür, dass bis in die jüngste Vergangenheit das Verhältnis zwischen evangelischen und katholischen Christen ein gespanntes war. Über diese Zeit gibt es genügend Literatur. Erinnert sei an Goldschmidt, Schriever, Cremann. Allerdings waren diese Autoren katholische Geistliche, und so ist es nicht verwunderlich, dass sie die geschichtlichen Ereignisse nicht objektiv dargestellt haben, sondern ziemlich einseitig den katholischen Standpunkt vertreten haben, während Wilhelm Cramer sich bemühte, ein wesentlich objektiveres Bild dieser ereignisreichen Zeit zu zeichnen. (W. Cramer, Geschichte der Grafschaft Lingen im 16. und 17. Jahrhundert, Oldenburg 1940)



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III. Nachträge:
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Es erscheint mir wichtig, noch auf zwei weitere Punkte besonders einzugehen: a) Die Oranier waren 1648 in Lingen souveräne Landesherren geworden und besaßen demnach die Grafschaft als Eigentum. Wie alle deutschen Fürsten hatten sie das Recht, die Staatsreligion zu bestimmen. Durch den Westfälischen Frieden erfuhr dieses Recht aber eine Beschränkung. Wenn Untertanen im Jahre 1624 eine andere Religion als ihr jetziger Landesherr gehabt hatten, so durften sie darin obrigkeitlich nicht beeinträchtigt werden. Konnten die Katholiken der Grafschaft Lingen sich gegenüber ihrem reformierten Landesherrn auf dieses Recht stützen? Die Oranier haben dieses verneint, mit der Begründung, dass Lingen zum Burgundischen Kreis gehöre und stillschweigend aus dem Reich ausgeschieden sei. Ob diese Rechtsauffassung richtig war, kann an dieser Stelle nicht entschieden werden, dazu mögen sich die Staatsrechtler äußern. Feststeht jedenfalls, dass die Grafschaft Lingen 1559 kirchlich zum neu gegründeten Bistum Deventer geschlagen wurde, dass Lingen als Teil des burgundischen Kreises vom Reichskammergericht und Reichstag eximiert wurde. (16.12. 1593 vormittags zwischen 10 und 11 Uhren - Òdieweil es dan nit under dem Reich sunder under den König von Hispanien gelegenÓ (Rep. 900, Nr. 315, STAOS). Durch die Eingliederung in das burgundische Erbe der Habsburger wurde die Grafschaft Lingen "so innig mit dem lehensmäßig ihm vorgesetzten Overyssel und Geldern staatspolitisch verbunden, daß dadurch wohl die Anschauung entstehen konnte, Lingen gehöre, nachdem im Westfälischen Frieden die Niederlande aus dem Reiche ganz ausgeschieden waren, auch nicht mehr dazu" (Cramer S. 14).

In ihrer Eigenschaft als Landesherren haben die Oranier aber keinen Gewissenszwang ausgeübt, und die Katholiken nicht gezwungen, reformiert zu werden. Dass sie es sich als reformierte Landesherren nicht nehmen ließen, Beamte und Geistliche ihrer Religion einzustellen, die Kirchen inclusive des Kirchenvermögens den Reformierten zu übertragen, liegt auf der Hand und war damals gängige Praxis, die in anderen Territorien nicht anders gehandhabt wurde. Für die katholische Bevölkerung hier war das ein schwacher Trost und es ist verständlich, dass diese Maßnahmen den Effekt hatten, die benachteiligten Katholiken noch mehr zusammenzuschweißen und kampfbereit zu machen, mit der Folge, dass ein von christlichem Geist geprägtes Miteinander pure Illusion bleiben musste. (Rolle der kath. Geistlichen und des kath. Landadels (v. Grothaus) Aktion /Reaktion vor allem nach 1674

b) Eine weitere Maßnahme, die das friedliche Miteinander der Konfessionen verhinderte, waren die Bestimmungen zum Erbrecht auf den landesherrlichen Höfen. Die meisten Bauernhöfe gehörten hier dem jeweiligen Landesherrn und der landesherrlich-eigenhörige Bauer hatte daran ein durch Gewohnheit erworbenes Erbrecht, das heißt, wenn Tochter oder Sohn den Hof übernehmen wollten, so wurde das in der Regel gestattet, vorausgesetzt, sie boten durch ihren bisherigen Lebenswandel die Gewähr für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes. Hatten die Erben körperliche Gebrechen, wurden sie nicht zur Erbfolge zugelassen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch die klare Aussage, dass letztlich kein Rechtsanspruch bestand und die Hofübertragung auf Gnaden geschah, was immer dann zum Tragen kam, wenn keine direkten Erben vorhanden waren. So erließen die Oranier in ihrer Eigenschaft als Gutsherren Vorschriften, die darauf hinausliefen, dass beim Tode eines kinderlos gebliebenen Bauern die Blutsverwandten vom Erbrecht ausgeschlossen wurden und der so erledigte Hof dem Gutsherrn anheim fiel, der ihn dann einem Reformierten übertrug. Auch im Falle einer Mischehe konnte die Hofübertragung davon abhängig gemacht werden, dass die zukünftigen Kinder in der reformierten Religion zu erziehen waren. Verstöße dagegen wurden mit dem Ausschluss der Kinder vom Erbrecht geahndet. Die fast 100 Jahre lang geübte Praxis sorgte für böses Blut und wurde unter Friederich dem Großen abgeschafft.



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IV. Schluß.
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Rückblickend muss man feststellen, dass diese Maßnahmen unter dem Aspekt der Zeitgebundenheit formal korrekt waren, jedoch letztlich ungeeignet waren, die Reformation zu befördern. Andererseits zeigen die aufgeführten Beispiele zur Genüge die Problematik eines engen Zusammengehens von Staat und Kirche. Schließlich dürfte deutlich geworden sein, dass das schlechte Verhältnis zwischen Evangelischen und Katholischen kaum in theologischen Differenzen zu suchen ist, sondern im sozialen Bereich anzusiedeln ist. Solange katholisch gleichbedeutend war mit 'sozial benachteiligt', solange musste aus der Sicht des damaligen Katholiken der evangelische Christ privilegiert erscheinen, den es zu meiden und zu bekämpfen galt. Erst als die reformierte Gemeinde durch den industriellen Aufschwung im 18. und 19. Jahrhundert wuchs, in der napoleonischen Zeit beide Konfessionen gleichberechtigt wurden und sich nach dem 2. Weltkrieg durch den Zustrom von Vertriebenen und Flüchtlingen die evangelische Gemeinde zu ihrer heutigen Größe entwickelte, konnte eine Annäherung in Form eines zaghaften Aufeinander- Zugehens erfolgen, jedoch noch oft hintertrieben von Hardlinern beider Seiten.

Damit möchte ich abschließend die historische Ebene verlassen und feststellen, dass gemäß der obersten Richtschnur christlichen Verhaltens ÒLiebe Deinen Nächsten wie dich selbstÓ, beide christlichen Konfessionen sich unchristlich verhalten haben. Aber auch das Scheitern gehört mit zur menschlichen Existenz, und darum finde ich es tröstlich, wenn es andererseits in der Bibel heißt: "Wolltest Du Herr der Sünden gedenken, Herr, wer könnte dann noch vor Dir bestehen."

Wie die Ibbenbürener die neue Lehre aufnahmen, ob freudig oder indifferent, ob sie sich widersetzten, ist leider nicht überliefert. Ebensowenig, wie die Ibbenbürener 1548 reagierten, als der katholische Ritus wieder eingeführt wurde. Wie nicht anders zu erwarten, fehlen schriftliche Zeugnisse aus dem Volk, das bekanntlich nie gefragt wurde, ob es nun für das evangelische oder katholische Bekenntnis sei. Erst ca. 50 Jahre später haben wir schriftliche Zeugnisse sowohl von den evangelischen als auch den katholischen Geistlichen, die sich keineswegs schmeichelhaft über die ihnen anvertrauten Schäfchen äußern. So berichten im Jahre 1605 die reformierten Prediger an den Prinzen von Oranien, dass nach ihrer Meinung Gottes Strafgericht nicht mehr fern sei, da die Bevölkerung der Völlerei und Sauferei anheim gefallen sei. Auf Hochzeiten und Taufen - an diesen Feierlichkeiten nähmen bis zu 300 Personen teil - würde bis zu vier Tagen gefeiert, Tag und Nacht. Der Gastgeber sei darauf stolz. Andererseits gäben die Gäste für die Bewirtung 2 Reichstaler , einen Schinken und etliche Hühner. Das führe aber dazu, dass sich etliche das Geld leihen müssten. Auch das Schützenfest war den Predigern ein Dorn im Auge, da es dabei zu vielen Anstößigkeiten komme. Es würde vier oder fünf Tage gesoffen und selbst in dem kleinsten Kirchspiel seien 20 Fässer Bier zu einem Wert von über 100 Gulden vertrunken worden. Neben diesen Festlichkeiten gebe es noch eine große Anzahl von Feiern. Genannt werden Fastnachtbiere, Maibiere, Pfingstbiere, Kranz- oder Jungfernbiere, Òdaer dije maechden mit grooter onbeschaemtheijt alle wechreijsende, dije heure straten passeeren, schatten...Ó Des Weiteren zur Kirmeszeit die ÒgrevenbijerenÓ. Die Prediger forderten den Landesherrn auf, alle diese ÒBiereÓ zu verbieten, da diese der Hurerei Vorschub leisteten und außerdem zu Zank und Streit führten. (Rep. 130, Nr. 93, STAOS).

Auch der kath. Pastor Brogbern war auf seine Schäfchen nicht gut zu sprechen. Nachdem er 1606 wieder als Pfarrer fungierte, musste er feststellen, dass die neu erbaute Friedhofsmauer total verfallen war. Über den Friedhof führte ein Fuhrweg, in unmittelbarer Nähe der Kirche waren Häuser und Ställe gebaut worden, in denen gebacken und Bier gebraut wurde, sowie Schweine und Kühe gehalten wurden, Ògahr quaet regiment van tappen, snappen, freten, supen, ropen, slaen by dach und nacht... die swyne bi huypen up den kerckhoff gaet, der verstorven gebeinten uuit der erden oilet, ummeherdragen und freten up die hillige sondagen und festdagen.... loipen in die kerken, beß an dat hoge altaer...Ó ( RA Utrecht, AOBC, Nr.276, Bl. 1330). Selbst der erste Repräsentant des Staates im Ort, der Vogt, gab kein besseres Vorbild ab. Er hatte die Friedhofsmauer abreißen lassen, mit der Folge, dass die Gebeine der vor vielen Jahren Verstorbenen ans Tageslicht kamen. Diese ließ er dann den Hunden und Schweinen vorwerfen Òzu knagen.Ó Statt in die Kirche zu gehen, saß der Vogt in seinem widerrechtlich nahe der Kirche gebauten Haus, klapperte mit der Bierkanne und rief den Kirchgängern zu: ÒKommet, hir iß guit beer veel.Ó FAHA Nr. 161, Bl. 148 ff, STAMS).

Unter Berücksichtigung der Forschungen und des Vortrags von Peter Thaddäus Lang und dem hier zitierten ortsgeschichtlichen Quellenmaterial, dürfte auch für Ibbenbüren die Aussage des französischen Historikers Jean Delumeau zutreffen, dass Òdie ländliche Bevölkerung im Mittelalter weitgehend dem Heidentum verhaftetÓ gewesen sei, und erst die tridentinische Reform - und hier müsste man ergänzen: die Reformation - eine tiefergreifende Christianisierung bewirkt habe. Unter dem mehrmaligen Konfessionswechsel hatten natürlich die Geistlichen beider Konfessionen am meisten zu leiden. Sie mussten sofort ihr Amt abgeben und das Land verlassen. Nicht selten passierte es, dass sie in den Kriegswirren vom Feind gefangen genommen und inhaftiert wurden. So wurde 1591 der katholische Pfarrer Brogbern mit 45 Ibbenbürenern auf Weihnachten in der Kirche überfallen, nach Lochum in die heutigen Niederlande getrieben und dort solange festgehalten, bis das Lösegeld bezahlt war.

Ähnlich erging es dem reformierten Prediger Otto Frantzen, der von 1597 bis ca, 1604 in Ibbenbüren Pfarrer war. Ihn fingen die Spanier und setzten ihn in Rheinberg gefangen. Wahrscheinlich durch die dort erlittenen Entbehrungen war er anschließend schwer erkrankt, mit der Folge, dass er nicht mehr sprechen konnte. Der Landadel der Niedergrafschaft Lingen setzte sich dafür ein, dass ihm ein Unterhalt gewährt werden möge. In ihrem Schreiben vom 25. Februar 1605 heißt es: ãsolle wy nicht bergen, dat die predicante to Ibbenburen, Otto Frantzen, van Godt dermaten heimgesoicht, dat em sine sprake ganß entslaen unnd he also eine tydt hero Godts wordt aldaer nicht hefft predigen konnen unnd die kercke bereides mit einen anderen diener versehen...Ó (Rep. 130, Nr.93, STAOS). Dieser bislang unbekannte Nachfolger des Otto Frantzen konnte gefunden werden: Er hieß Adolphus Spiseus. "Adolphus Spiseus, gewesen predicant tot Ippenburen ende lande van Lingen" (1616, Mai 4, Rep. 130, Nr. 94, STAOS).



Referat, gehalten auf einem Workshop mit Prof. Dr. Anton Schindling ( Universität Osnabrück)
am 20.März 1991 in der VHS Ibbenbüren, überarbeitet Herbst 2010
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung von Josef Bröker






Links zum Thema:  
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spacer Anfänge der Reformation in Westfalenhttp://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet
spacerNRW 2000 - Die Zeit der Reformationhttp://www.nrw2000.de/reformation/hexen_koeln.htm
spacerWann begann in Ibbenbüren die Reformation?http://agiw.fak1.tu-berlin.de/AsGymIbb/Stadttraditionen/






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