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(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen
und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse
besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die
Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der
Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische,
wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften
des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt. (2) Baudenkmäler sind Denkmäler,
die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln
sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete
Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Historische
Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal
eine Einheit von Denkmalwert bilden. (3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten
von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne
bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Denkmalbereiche können
Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel,
Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten
sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend
ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern
sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (4) Bewegliche Denkmäler
sind alle nicht ortsfesten Denkmäler. (5) Bodendenkmäler sind bewegliche
oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler
gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher
Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit,
die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden
sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (6) Auf
Archivgut finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. |