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Ibbenbüren mit Christuskirche und Mauritiuskirche - Foto: Klaus Dreverhoff
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Sie sind hier: Stadtgeschichte > Denkmalschutz/Denkmalpflege - Bodendenkmäler (nach Straßen)

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Stadtmuseum Ibbenbüren
    




Denkmalschutz/Denkmalpflege in Ibbenbüren
Liste der Bodendenkmäler nach Straßen


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Brumleyhöhe/Hermannsweg 
Grabhügel


Grabhügel

Inventar-Nr. B 012
Adresse: Brumleyhöhe/Hermannsweg
Datierung - Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügel
 



Brumleyhöhe
Grabhügelgruppe



Grabhügelgruppe (3)

Inventar-Nr. B 002
Adresse: Brumleyhöhe
Datierung - Bronzezeit
Grabhügelgruppe
 



Bismarckweg 
Grabhügel


Grabhügel

Inventar-Nr. B 015
Adresse: Bismarckweg
Datierung - Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügel
 



Gelber Esch
Grabhügel


Grabhügel

Inventar-Nr. B 004
Adresse:
Datierung - Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügel
 



Moorweg
Grabhügel



Grabhügel

Inventar-Nr. B 005
Adresse: Moorweg
Datierung - Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügel
 



Münsterstraße 
Befestigungsanlage

Befestigungsanlage

Inventar-Nr. B 014
Adresse: Bruder Klaus Kapelle an der Münsterstraße
Datierung - Frühes Mittelalter
Info: Siehe auch >
Bodendenkmal "Befestigungsanlage Dörenthe"
Befestigungsanlage
 



Rheiner Straße
Seite oben
Grabhügelfeld


Grabhügelfeld

Inventar-Nr. B 009, B 010, B 011
Adresse: Rheiner Straße
Datierung - Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügelfeld
 



Windmühlenweg
Grabhügel



Grabhügel

Inventar-Nr. B 006
Adresse: Windmühlenweg
Datierung - Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügel
 



Windmühlenweg
Grabhügel


Grabhügelfeld

Inventar-Nr.
B 007
Adresse: Windmühlenweg
Datierung - Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügelfeld
 



Windmühlenweg
Grabhügel


Grabhügelfeld

Inventar-Nr.
B 008
Adresse:
Windmühlenweg
Datierung - Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügelfeld
 

Bodendenkmäler (Denkmalgeschützt) im Gebiet der Stadt Ibbenbüren

© Fotos Albert Recknagel, Martin Weber
Stand 20.09.2011






Was sind Bodendenkmäler?

§ 2 (2) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.


Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) Vom 11. März 1980 (Fn 1)

Link:
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text


Denkmalschutz/Denkmalpflege :: Ibbenbüren - Unteren DenkmalbehördeSeite oben

Nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) nimmt jede politische Gemeinde für ihren Bereich die Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde wahr. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung ist daher für alle Fragen, Beratungen und denkmalrechtlichen Verfahren zuständig und erster Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger.


Ansprechpartner in Ibbenbüren :: Denkmalschutz und -pflege, Gebäudeunterhaltung, Hochbau

Herr Herbert Kortemeyer
Technisches Rathaus
Roncallistraße 3 - 5
49477 Ibbenbüren
Telefon: 05451 931 7014
Raum 14
,

Herr Albert Recknagel - Ehrenamtlich Beauftragter für Denkmalpflege/Bodendenkmalpflege 



Naturdenkmäler in Ibbenbüren
 Naturdenkmäler - Liste - Bäume - Quellen - Excel Datei zum > Download (32 kb)



Stadtmuseum Ibbenbüren - Links zum Thema 

Siehe auch unseren Beitrag > 10.000 Jahre Ibbenbüren - Ein Ausflug in die Vor- und Frühgeschichte
Siehe auch unseren Beitrag > Bodendenkmal "Befestigungsanlage Dörenthe"
 Siehe auch unseren Beitrag > Bronzezeit in Westfalen. Ibbenbüren vor 3500 Jahren


Links zum Thema :: Denkmalpflege/Bodendenkmalpflege NRW Seite oben

Kreis Steinfurt - Denkmal onlinehttp://www.kreis-steinfurt.de
 LWL-Archäologie für Westfalenhttp://www.lwl-archaeologie.de/
LWL-Amt für Denkmalpflege in Westfalenhttp://www.lwl.org/LWL/Kultur/WAfD/
Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalenhttps://recht.nrw.de/
Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflegehttp://www.duesseldorf.de/denkmalschutz/
Nützliche Links der LWLhttp://www.lwl.org/LWL/Kultur/WAfD/Links
 Vereinigung der Landesdenkmalpflegehttp://www.denkmalpflege-forum.de/
 Denkmalliste - Denkmalverzeichnisse im Internet http://www.denkmalliste.org/






(Denkmalschutzgesetz - DSchG) Vom 11. März 1980 (Fn 1) Auszug Seite oben

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(1) Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes.

(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, daß die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Ihrerseits wirken Denkmalschutz und Denkmalpflege darauf hin, daß die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.



§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(4) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler.

(5) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Auf Archivgut finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.


Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Den Gesetzestext § 1 bis § 43 gibt es online auf > https://recht.nrw.de/






Foto (Blick vom Sonnenhügel auf Ibbenbüren mit Christus- und Mauritiuskirche): Klaus Dreverhoff, Ibbenbüren um 1954



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Aktualisiert/Update 28.07.2018
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