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Stadtmuseum Ibbenbüren
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Satzung
Förderverein Stadtmuseum Ibbenbüren
e. V.
Satzung
in der Fassung vom 20. 11. 2007
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein
Stadtmuseum Ibbenbüren e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ibbenbüren
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von
Kunst und Kultur.
Ein Schwerpunkt ist die Präsentation der Wohnkultur
der Gründerzeit, hier der Erwerb von Einrichtungsgegenständen
aus der Zeit um 1890, dem Erbauungszeitraum des Museumsgebäudes
Breite Strasse 9 für die dortigen drei Repräsentationsräume.
Weiterer Ausbau der Sammlung Glas" (Glasindustrie
Ibbenbüren) sowie weitere Sammlungen, z. B. Handelswege.
Dazu wird er ein zentraldigitales Archiv für die
Stadtentwicklung von Ibbenbüren aufbauen mit Zugriff
für jederman. Es werden Forschungen zu stadtgeschichtlichen
Detailfragen gesammelt und archiviert.
Enge Zusammenarbeit mit Museen, Forschungsanstalten,
Denkmalbehörden gehört zu den Aufgabenfeld.
(2) Der Verein fördert und betreibt Denkmalschutz
und Denkmalpflege.
Das Stadtmuseum Breite Straße 9 steht ganzheitlich
unter Denkmalschutz (eingetragen in der Denkmalliste
der Stadt Ibbenbüren gemäß § 9
DSchG). Es gilt, dieses Objekt zu pflegen und so auszustatten,
dass der stadtgeschichtliche Bezug deutlich wird.
Das Museum wird für die Öffentlichkeit zugänglich
sein.
(3) Aufgabe des Vereins ist die Förderung
von Heimatpflege und Heimatkunde
Die Räume des Hauses Breite Straße 9 werden
so ausgestattet, dass die Entwicklung der Stadt in Wohn-
und Arbeitswelt dargestellt werden. Hierzu gehören
Exponate, Modelle, Darstellungen in Bild und Ton. Sonderausstellungen
befassen sich mit Einzelthemen der Stadt und dienen
insbesondere der Information von Schülern und Erwachsenen,
den Bürgern von Ibbenbüren und weiteren Interessenten.
§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke", §§ 51 - 68 steuerbegünstigte
Abgabenordnung in der Fassung vom 10. März 1976.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie keinerlei Abfindung
oder Entschädigung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnißmäsig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige
natürliche Person werden.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet
der Vorstand.
Als ordentliche Mitglieder können nur natürliche
Personen aufgenommen werden; sie zahlen den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines
Geschäftsjahres möglich. Ein Ausschluss kann
nur mit wichtigem Grund erfolgen. Über einen Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal
im Jahr einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für
angebracht hält oder wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder
dies beim Vorsitzenden beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
über:
- Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
- die Festsetzung des Jahresbeitrages,
- die Entlastung des Vorstandes,
- den Ausschluss eines Mitglieds,
- die Auflösung des Vereins.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angaben der
Tagungsordnung. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung
und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens
drei Wochen betragen.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein beauftragtes
Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das
Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit
vorschreiben.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB
besteht aus:
- dem/ der Vorsitzenden,
- dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/ der Schatzmeister/in,
- dem/ der Schriftfüher/in. werden
Bei Bedarf können bis zu 3 Beisitzer gewählt
werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich.
(3) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der
stellvertredende Vorsitzende hat den Vorstand unter
Angaben der Tagesordnung einzuberufen, so oft die Geschäftslage
es erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder
es beantragen.
(4) Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
§ 9 Änderung und Ergänzung der Satzung
sowie Auflösung des Vereins
Zu Änderungen der Satzung einschließlich
des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins
bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens bei
Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks
(1) Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins
bzw. Wegfall seines bisherigen Zweckes findet ein Ersatz
von Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung
des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt.
(2) Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des
Vereins gehen seine Sammlungen - mit Ausnahme der Leihgaben
- und das sonstige Vereinsvermögen unmittelbar
in das Eigentum der Stadt Ibbenbüren über.
Erlöse, die durch den eventuellen Verkauf von Teilen
oder dem gesamten Vermögen erziehlt werden, dürfen
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
verwandt werden.
Satzung - Förderverein Stadtmuseum Ibbenbüren
e. V.
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