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Ibbenbüren - (Blick in die Große Straße) Foto - H. C. Beermann, Ibbenbüren
Stadtmuseum Ibbenbüren - Startseite
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Stadtmuseum Ibbenbüren :: Satzung





Förderverein Stadtmuseum Ibbenbüren e. V.

Satzung
in der Fassung vom 20. 11. 2007



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein Stadtmuseum Ibbenbüren e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ibbenbüren

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Ein Schwerpunkt ist die Präsentation der Wohnkultur der Gründerzeit, hier der Erwerb von Einrichtungsgegenständen aus der Zeit um 1890, dem Erbauungszeitraum des Museumsgebäudes Breite Strasse 9 für die dortigen drei Repräsentationsräume.

Weiterer Ausbau der Sammlung “Glas" (Glasindustrie Ibbenbüren) sowie weitere Sammlungen, z. B. Handelswege.

Dazu wird er ein zentraldigitales Archiv für die Stadtentwicklung von Ibbenbüren aufbauen mit Zugriff für jederman. Es werden Forschungen zu stadtgeschichtlichen Detailfragen gesammelt und archiviert.

Enge Zusammenarbeit mit Museen, Forschungsanstalten, Denkmalbehörden gehört zu den Aufgabenfeld.

(2) Der Verein fördert und betreibt Denkmalschutz und Denkmalpflege.

Das Stadtmuseum Breite Straße 9 steht ganzheitlich unter Denkmalschutz (eingetragen in der Denkmalliste der Stadt Ibbenbüren gemäß § 9 DSchG). Es gilt, dieses Objekt zu pflegen und so auszustatten, dass der stadtgeschichtliche Bezug deutlich wird.

Das Museum wird für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(3) Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde

Die Räume des Hauses Breite Straße 9 werden so ausgestattet, dass die Entwicklung der Stadt in Wohn- und Arbeitswelt dargestellt werden. Hierzu gehören Exponate, Modelle, Darstellungen in Bild und Ton. Sonderausstellungen befassen sich mit Einzelthemen der Stadt und dienen insbesondere der Information von Schülern und Erwachsenen, den Bürgern von Ibbenbüren und weiteren Interessenten.

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 - 68 steuerbegünstigte Abgabenordnung in der Fassung vom 10. März 1976.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie keinerlei Abfindung oder Entschädigung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnißmäsig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.

(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Als ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen aufgenommen werden; sie zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich. Ein Ausschluss kann nur mit wichtigem Grund erfolgen. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
- die Festsetzung des Jahresbeitrages,
- die Entlastung des Vorstandes,
- den Ausschluss eines Mitglieds,
- die Auflösung des Vereins.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angaben der Tagungsordnung. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen betragen.

(5) Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB
besteht aus:
- dem/ der Vorsitzenden,
- dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/ der Schatzmeister/in,
- dem/ der Schriftfüher/in. werden
Bei Bedarf können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertredende Vorsitzende hat den Vorstand unter Angaben der Tagesordnung einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.

(4) Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins

Zu Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks

(1) Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. Wegfall seines bisherigen Zweckes findet ein Ersatz von Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt.

(2) Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins gehen seine Sammlungen - mit Ausnahme der Leihgaben - und das sonstige Vereinsvermögen unmittelbar in das Eigentum der Stadt Ibbenbüren über. Erlöse, die durch den eventuellen Verkauf von Teilen oder dem gesamten Vermögen erziehlt werden, dürfen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt werden.





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© Förderverein Stadtmuseum Ibbenbüren e. V.
Breite Straße 9 - 49477 Ibbenbüren
Stadtmuseum Ibbenbüren
Aktualisiert/Update 15.04.2008
www.stadtmuseum-ibbenbueren.de
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