Denkmalschutzgesetz §2
Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sowie vermutete Bodendenkmäler, für deren Vorhandensein konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen oder anzunehmen ist, dass sie diese erfüllen.
Grabhügel
Adresse Brumleyhöhe / Hermannsweg
Inventar-Nr. B 012
Datierung Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügelgruppe (3)
Adresse Brumleyhöhe
Inventar-Nr. B 002
Datierung Bronzezeit
Grabhügel
Adresse Bismarckweg
Inventar-Nr. B 015
Datierung Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügel
Adresse Gelber Esch
Inventar-Nr. B 004
Datierung Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügel
Adresse Moorweg
Inventar-Nr. B 005
Datierung Jungsteinzeit / Bronzezeit
Befestigungsanlage
Adresse Münsterstraße, Nähe Bruder-Klaus-Kapelle
Inventar-Nr. B 014
Datierung Frühes Mittelalter
Grabhügelfeld
Adresse Rheiner Straße
Inventar-Nr. B 009, B 010, B 011
Datierung Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügel
Adresse Windmühlenweg
Inventar-Nr. B 006
Datierung Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügelfeld
Adresse Windmühlenweg
Inventar-Nr. B 007
Datierung Jungsteinzeit / Bronzezeit
Grabhügelfeld
Adresse Windmühlenweg
Inventar-Nr. B 008
Datierung Jungsteinzeit / Bronzezeit